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   BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77   

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https://dejure.org/1978,582
BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77 (https://dejure.org/1978,582)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1978 - IV R 62/77 (https://dejure.org/1978,582)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1978 - IV R 62/77 (https://dejure.org/1978,582)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Passivierung - Leibrentenverpflichtung - Veräußerer - Betriebserwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 338
  • DB 1978, 1013
  • BStBl II 1978, 301
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.04.1977 - I R 12/74

    Zweigliedrige OHG - Ausscheiden des Gesellschafters - Aufgabe des

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77
    b) Ist die Rente hingegen als betriebliche Versorgungsrente zu beurteilen, so ist nach der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, daß die Rentenverpflichtung nach bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht passiviert werden darf (vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 1977 I R 12/74, BFHE 122, 275, BStBl II 1977, 603; s. auch Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 17. Aufl., EStG § 5, Rdnr. 61 [insbes. 9 ff., 15 ff.]).

    Gleichwohl ist auch in diesen Fällen die Annahme einer betrieblichen Versorgungsrente nach der Rechtsprechung des BFH nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. z. B. Urteil vom 30. Juli 1959 IV 265/58 U, BFHE 69, 387, BStBl III 1959, 406; ferner Urteil I R 12/74).

  • BFH, 22.04.1966 - VI 37/65
    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77
    aa) Der VI. Senat des BFH hat allerdings mit Urteil vom 22. April 1966 VI 37/65 (BFHE 86, 142, BStBl III 1966, 368) entschieden, ein Steuerpflichtiger, der sich bei einem über mehrere Jahre laufenden wirtschaftlichen Vorgang für ein bestimmtes steuerrechtlich mögliches und ihm vorteilhaftes Verfahren entschieden habe, dürfe in späteren Jahren nicht davon abgehen, wenn ihm eine andere Methode günstiger erscheine.
  • BFH, 30.07.1959 - IV 265/58 U

    Einordnung einer der einem Einzelunternehmer gewährten Betriebsrente als

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77
    Gleichwohl ist auch in diesen Fällen die Annahme einer betrieblichen Versorgungsrente nach der Rechtsprechung des BFH nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. z. B. Urteil vom 30. Juli 1959 IV 265/58 U, BFHE 69, 387, BStBl III 1959, 406; ferner Urteil I R 12/74).
  • BFH, 04.08.1977 - IV R 119/73

    Gewinnermittlung - Einnahmen-Überschußrechnung - Tilgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77
    bb) Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin die gebotene Passivierung in den Veranlagungszeiträumen, die den Streitjahren vorangehen, bewußt zum Zwecke der steuerlichen Manipulation unterlassen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 119/73, BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866).
  • BFH, 02.02.1972 - I R 96/70

    Teilwertabschreibung - Geschäftswert - Firmenwert - Geschäftswertbildende

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - IV R 62/77
    Die sogenannte Einheitstheorie, derzufolge der Geschäftswert eines Unternehmens ein einheitliches Wirtschaftsgut ist, das nicht in einen erworbenen, sich allmählich verflüchtigenden Wert einerseits und in einen vom Unternehmen neu geschaffenen, nicht aktivierungsfähigen Wert andererseits zerlegt werden kann, (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381), greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Unternehmer zu seinem vorhandenen Betrieb einen weiteren Betrieb hinzuerwirbt, der im Rahmen des Gesamtunternehmens zum Teilbetrieb wird, und diesen Betrieb bereits relativ kurze Zeit nach dem Erwerb entweder aufgibt oder weiterveräußert.
  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, jeweils m. w. N.) ist die im Streitfall zu treffende Abgrenzung zwischen einer bilanzsteuerrechtlich nicht passivierbaren betrieblichen Versorgungsrente (BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 12/74, BFHE 122, 275, BStBl II 1977, 603) und einer mit dem versicherungsmathematischen Barwert anzusetzenden Veräußerungsrente nach dem überwiegenden Vertragszweck vorzunehmen.

    Gleichwohl ist auch in diesem Fall die Annahme einer betrieblichen Versorgungsrente nach der Rechtsprechung des BFH nicht ausgeschlossen (BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, m. w. N.).

    Da aber die Abgrenzung zwischen einer betrieblichen Versorgungsrente und einer betrieblichen Veräußerungsrente nach der subjektiven Zwecksetzung der Vertragsparteien vorzunehmen ist (s. o. Abschn. II, 4) und die aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnenen, widerlegbaren Erfahrungssätze das FG nicht davon entbinden, den für die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsamen Vertragszweck anhand des Vortrags der Beteiligten sowie der Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen (BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301; Birkenfeld, Beweis und Beweiswürdigung im Steuerrecht, 1973, S. 107), hätte die Vorinstanz zunächst die Interessenlage der Beteiligten erforschen und - ggf. durch Vernehmung der benannten Zeugen sowie der Klägerin selbst - Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin treffen müssen, nach dem die Rentenabrede überwiegend unter dem Gesichtspunkt der Versorgung des Apothekers S und seiner Familie vereinbart wurde.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 286/81

    Betriebliche Veräußerungsrente - Betriebliche Versorgungsrente -

    Es sei zutreffend, daß nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 1978 IV R 62/77 (BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301), auf das sich das Finanzgericht (FG) berufe, Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Einzelunternehmens vereinbart würden, nur ausnahmsweise betriebliche Versorgungsrenten seien, weil eine aus der Lebenserfahrung gewonnene Vermutung dafür spreche, daß sich der Erwerber nur insoweit zu Leistungen bereitfinde, als er einen Gegenwert erlange.

    Der im Urteil in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301 entschiedene Fall unterscheide sich jedoch von dem Streitfall dadurch, daß im Streitfall kein Einzelunternehmen übertragen werde, sondern daß S mit der Klägerin eine Gesellschaft eingegangen sei, in der er tätig war und in die er seine persönlichen Bindungen zu den Kunden eingebracht habe.

    Für eine betriebliche Versorgungsrente ist kennzeichnend, daß ihre Begründung und Bemessung überwiegend durch das Bestreben bestimmt wird, den Rentenberechtigten angemessen zu versorgen, ihn insbesondere vor materieller Not zu schützen; dabei kann die betriebliche Veranlassung für solche Fürsorgeleistungen sowohl in früher geleisteten Diensten (so z. B. beim Ausscheiden eines tätigen Gesellschafters aus einer Personengesellschaft) als ausnahmsweise auch in anderen Umständen (z. B. Rücksichtnahme auf das geschäftliche Ansehen des Betriebsübernehmers usw.) zu finden sein (BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt der Grundsatz, daß Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Einzelunternehmens vereinbart werden, nur ausnahmsweise als betriebliche Versorgungsrenten zu qualifizieren sind (vgl. BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301), auch bei Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils vereinbart werden; denn auch in einem solchen Fall spricht eine aus der Lebenserfahrung gewonnene tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Erwerber eines Betriebes nur insoweit zu Leistungen bereitfindet, als er einen Gegenwert erlangt.

    Die Frage, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei der Begründung und Bemessung des Rentenverhältnisses beherrscht waren, also ob die Rente Gegenleistung ist oder überwiegend Versorgungscharakter hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet (BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301).

  • BFH, 30.07.2003 - X R 12/01

    Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

    Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. auch § 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches --HGB--; vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. a; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358, unter 1.; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, unter 4. b).

    Die für die Abgrenzung der Veräußerungs-/Erwerbsrente von der privaten Versorgungsrente nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebliche Frage nach der subjektiven Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und -würdigung; ihre Beantwortung obliegt daher in erster Linie dem FG (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz; vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; in BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718, unter 3. c bb; in BFH/NV 2002, 10, 12, linke Spalte, 1. Absatz).

    An die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen einschließlich der Tatsachenwürdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gebunden, soweit diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden sowie das FG weder gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) noch gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen hat (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, unter 1. c, letzter Absatz, und in BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, unter 1. a, letzter Absatz; vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15, unter 2., 1. Absatz).

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Den Erwerbern des Grundstücks, deren Vorstellungen für die Beurteilung maßgebend sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 EStG Rn. 1512; Wollny, Betriebs-Berater - BB - 1980, 306, 311), kam es dagegen unstreitig auf den Erwerb des Grundstücks gegen angemessenes Entgelt an.
  • BFH, 22.09.1982 - IV R 154/79

    Veräußerungsrente - Gleichwertigkeit

    a) Eine betriebliche Veräußerungsrente ist gegeben, wenn ein Betrieb gegen Zahlung einer Rente übertragen wird und sich die Beteiligten bei der Bemessung der Rentenhöhe übereinstimmend von dem Gedanken einer angemessenen Gegenleistung für die erworbenen Wirtschaftsgüter (Leistungsaustausch) leiten ließen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301); wesentlich ist also, daß die Beteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit beider Leistungen ausgingen.

    Es ist daher davon auszugehen, daß familiäre Gründe im Vordergrund standen und eine derartige Vereinbarung zwischen Fremden nicht getroffen worden wäre (vgl. BFH-Urteile vom 27. April 1977 I R 12/74, BFHE 122, 275, BStBl II 1977, 603, sowie in BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301 und in BFHE 127, 171, BStBl II 1979, 403).

  • BFH, 18.06.1980 - I R 72/76

    Arbeitnehmer - Erfolgsprämie - Prämie - Liquiditätslage - Steuerbilanz -

    So hat die Rechtsprechung des BFH stets die Passivierung betrieblicher Versorgungsrenten abgelehnt, weil für die Bemessung der Renten die Ertragsaussichten des Unternehmens von entscheidender Bedeutung seien, so daß die einzelnen Rentenzahlungen wirtschaftlich erst die künftigen laufenden Erträge belasten (vgl. Urteile vom 27. April 1977 I R 12/74, BFHE 122, 275, BStBl II 1977, 603; vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, mit weiteren Nachweisen; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 60b, 61 zu § 5 EStG S. E 359, 463).
  • FG Hessen, 26.05.2011 - 3 K 1304/06

    Abgrenzung zwischen betrieblicher Veräußerungsrente und privater

    Berechnungen zur Ermittlung des Rentenbarwerts für das Streitjahr 2003 hat die Prozessbevollmächtigte jedenfalls erst im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgelegt (vgl. zur Bilanzierung einer betrieblichen Veräußerungsrente im Vergleich zu einer betrieblichen Versorgungsrente: BFH-Urteil vom 26.01.1978 IV R 62/77, BStBl II 1978, 301).

    Dabei ist gegebenenfalls auch der Umstand zu berücksichtigen, dass an dem Vertrag einander nahe stehende Personen beteiligt sind und dass insofern eine private Veranlassung, etwa im Sinne einer Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge, nahe liegt (vgl. BFH-Urteile vom 26.01.1978 IV R 62/77, BStBl II 1978, 301; vom 05.11.2003 X R 55/99, BStBl II 2004, 706, und vom 03.03.2004 X R 12/02, BStBl II 2004, 722).

  • BFH, 07.04.1994 - IV R 56/92

    Betriebliche Versorgungsrente - Versorgungszulage - Passivierung - KG - Ablösung

    Eine betriebliche Versorgungsrente wird in der Rechtsprechung des BFH angenommen, wenn die Rente nicht als Entgelt für die vom ausscheidenden Gesellschafter übergehenden betrieblichen Vermögenswerte gedacht ist, sondern mehr eine Vergütung für seine früher dem Betrieb erbrachten Leistungen sein soll, durch die der Berechtigte zur Sicherung seines Lebensunterhalts angemessen an den künftigen Erträgen des Unternehmens beteiligt werden soll (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1957 I 347/56 U, BFHE 65, 535, BStBl III 1957, 440; vom 3. Juli 1964 VI 346/62 U, BFHE 80, 202, BStBl III 1964, 548; vom 3. Dezember 1964 IV 47/62 U, BFHE 81, 251, BStBl III 1965, 91; vom 14. Dezember 1965 IV 96/65 U, BFHE 84, 526, BStBl III 1966, 192; vom 27. April 1977 I R 12/74, BFHE 122, 275, BStBl II 1977, 603; vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1977, 301; vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741; vom 27. Juni 1989 VIII R 337/83, BFHE 157, 405, BStBl II 1989, 888, und vom 8. April 1992 XI R 46/89, BFH/NV 1992, 728).
  • BFH, 07.03.1989 - IX R 308/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Leibrentenzahlung an

    Entscheidend ist, daß sie sich bei der Vermögensübertragung vom Gedanken des Leistungsaustausches leiten ließen (z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301, und vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, m.w.N.).
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 39/84

    Zur Höhe der Rückstellung für Versorgungsleistungen an ehemalige Gesellschafter

    Die Zahlungsverpflichtungen der KG gegenüber der E. N. bestehen unabhängig von der Ertragsentwicklung der Gesellschaft, so daß kein Anlaß besteht, die Bildung der Pensionsrückstellung aus diesem Blickwinkel zu versagen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 27. April 1977 I R 12/74, BFHE 122, 275, BStBl II 1977, 603; vom 26. Januar 1978 IV R 62/77, BFHE 124, 338, BStBl II 1978, 301; vom 18. Juni 1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

  • BFH, 15.05.1986 - III R 190/82

    Mietzahlungen als Versorgungsleistungen an den Vorbehaltsnießbraucher

  • FG Schleswig-Holstein, 04.04.2001 - I 1197/98

    Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines Versorgungsfreibetrages von

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 20/89

    Entstehung von Anschaffungskosten durch die Übertragung eines Grundstücks im Wege

  • BFH, 21.01.1986 - VIII R 238/81

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Gewinnfeststellung und

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 58/85

    Bezeichnung des Adressaten eines Feststellungsbescheides mit seinem früheren

  • BFH, 15.05.1986 - III R 217/83

    Einkommensteuerliche Anerkennung eines Nießbrauchs und Mietvertrages

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